Jugendstadtrat Pirmasens

Satzung

Der Stadtrat hat am 29.03.2004 aufgrund der §§ 24 und 56 b der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines, Aufgaben und Rechte

In der Stadt Pirmasens wird eine Jugendvertretung eingerichtet. Die Jugendvertretung führt die Bezeichnung „Jugendstadtrat“. Zur Koordinierung und Unterstützung der Arbeit des Jugendstadtrates wird bei der Abteilung Jugendpflege der Verwaltung des Jugendamtes eine Geschäftsstelle des Jugendstadtrates eingerichtet.

Der Jugendstadtrat berät über alle Angelegenheiten, die junge Menschen in Pirmasens betreffen und interessieren.

Der Jugendstadtrat kann Anträge und Anfragen an den Stadtrat und seine Ausschüsse richten. Beauftragte Mitglieder des Jugendstadtrates haben im Stadtrat und seinen Ausschüssen ein Rederecht, wenn über Anträge und Anfragen des Jugendstadtrates beraten wird.

Der Jugendstadtrat kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten seiner Sitzungen die zuständige Dezernentin oder den zuständigen Dezernenten der Stadt einladen. Der Stadtrat und seine Ausschüsse können zu jugendrelevanten Themen Stellungnahmen des Jugendstadtrates einholen.

§ 2 Größe und Zusammensetzung

Dem Jugendstadtrat gehören 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Die stimmberechtigten Mitglieder werden in geheimer Wahl nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl zwischen den Kandidatinnen oder Kandidaten entscheidet das Los, wer gewählt ist. Wählen und gewählt werden kann, wer am letzten Tag, an dem gewählt werden kann, das 11. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht volljährig ist und seinen Wohnsitz in Pirmasens hat.

Die Kandidatur für den Jugendstadtrat erfolgt durch Selbstbenennung. Sie bedarf der schriftlichen Einwilligung der oder des Sorgeberechtigten, sowie der Unterstützung von mindestens 5 Wahlberechtigten durch Unterschrift. Für den Jugendstadtrat wählen die Wahlberechtigen aus einer gemeinsamen Liste die Jugendstadtratsmitglieder. Jeder Wahlberechtigte hat höchstens 3 Stimmen, dabei darf auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten nur eine Stimme gegeben werden.

Die Wahl der Mitglieder erfolgt an den Schulen. Darüber hinaus werden von der Verwaltung des Jugendamtes außerhalb der Schulen Wahlmöglichkeiten für die Wahlberechtigten, die keine der weiterführenden Schulen in Pirmasens besuchen, organisiert. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder sofern eine persönliche Anwesenheit aus dringenden Gründen nicht erfolgen kann, ist Briefwahl möglich.

Werden keine 21 Mitglieder gewählt, gilt der Jugendstadtrat bei mindestens 15 Mitgliedern als zustande gekommen. Werden keine 15 Mitglieder gewählt, wird die Wahl jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt.

§ 3 Wahlperiode

Die Wahlperiode dauert 3 Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert bis zur konstituierenden Sitzung eines neu gewählten Jugendstadtrates.

Wird ein Mitglied während der Wahlperiode volljährig, ist dies für die Mitgliedschaft im Jugendstadtrat unschädlich. Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat, der nicht in den Jugendstadtrat gewählt wurde, während der Wahlperiode volljährig, ist dies für ein Nachrücken nach § 3 Abs. 3 in den Jugendstadtrat unschädlich.

Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendstadtrat aus, wenn es

  • aus Pirmasens verzieht
  • als stimmberechtigtes Mitglied im Stadtrat oder einem anderen städt. Gremium ein Mandat annimmt oder
  • nach § 5 Abs. 4 oder aus einem sonstigen Grund auf sein Mandat verzichtet

Ein dadurch freigewordener Sitz wird wiederbesetzt mit der Nachfolgerin oder dem Nachfolger, der bei der Wahl zum Jugendstadtrat die nächsthöchste Stimmenzahl erricht hatte. Bei gleicher Stimmenzahl der Nachrücker/-innen entscheidet das Los.

§ 4 Durchführung der Wahl

Der Wahltermin wird vom Oberbürgermeister/ von der Oberbürgermeisterin festgesetzt. Er soll nicht vor der 12. Woche nach Schuljahresbeginn liegen.

Die Wahl findet innerhalb einer Woche an fünf aufeinander folgenden Schultagen statt, um allen wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, daran teilzunehmen.

Die Durchführung der Wahl wird von der Verwaltung des Jugendamtes in Zusammenarbeit mit allen sonstigen betroffenen städt. ämtern organisiert. Insbesondere erstellt die Verwaltung des Jugendamtes ein Bewerbungsformblatt für die Kandidatur (§ 2 Abs. 4 letzter Satz) die Wählerverzeichnisse für die Schulen und sonstigen Wahllokale die Stimmzettel für die Wahl ein Formblatt für die Wahlniederschrift.

Der Verwaltung des Jugendamtes obliegt ferner die Bekanntmachung der Wahl.

Für jede Schule und jedes Wahllokal wird unter Mitwirkung der Verwaltung des Jugendamtes ein Wahlausschuss gebildet, dem mindestens 4 Personen angehören und bei dem nach Möglichkeit mindestens eine Volljährige oder ein Volljähriger mitwirken soll. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen verantwortlichen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

Der Wahlausschuss leitet und überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt deren Ergebnis fest. Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zum Jugendstadtrat sind von der Mitwirkung im Wahlausschuss ausgeschlossen. § 5 Vorstand des Jugendstadtrates Der Jugendstadtrat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorstand. Der Vorstand hat folgende Zusammensetzung:

  • eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
  • eine Schriftführerin oder einen Schriftführer
  • eine stellvertretende Schriftführerin oder einen stellvertretender Schriftführer
  • eine Kassenführerin oder einen Kassenführer
  • eine stellvertretende Kassenführerin oder einen stellvertretenden Kassenführer

Der Vorstand kann bei seiner Tätigkeit jederzeit die Unterstützung der Verwaltung des Jugendamtes in Anspruch nehmen.

Die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes ist nur mit einer 2/3 Mehrheit der gewählten Mitglieder möglich. Sind bei der ersten Sitzung keine 2/3 der gewählten Mitglieder anwesend, so genügt bei der nächsten Sitzung eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Durchführung dieses Tagesordnungspunktes.

§ 5 Sitzungshäufigkeit, Beschlussfähigkeit und Öffentlichkeit

Der Jugendstadtrat tagt bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Monate.

Der Jugendstadtrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.

Die Mitglieder des Jugendstadtrates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie sich bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle rechtzeitig (eine Stunde vor Sitzungsbeginn) zu entschuldigen.

Fehlt ein Mitglied dreimal unentschuldigt, gilt dies als Mandatsverzicht. Nach einem Fehlen, wird das Mitglied von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden auf diese Satzungsbestimmung schriftlich hingewiesen. Die Mitglieder des Jugendstadtrates sind verpflichtet, zu den Sitzungen rechtzeitig zu erscheinen und den Sitzungen bis zum Ende beizuwohnen. Muss ein Mitglied aus triftigem Grund vorzeitig die Sitzung verlassen, hat es sich bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden abzumelden. Der Jugendstadtrat tagt in der Regel öffentlich. Bei Bedarf kann der Jugendstadtrat beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten.

§ 5a Kassenprüfung

Zur Vorbereitung und Durchführung der Entlastung der Kassenführerin oder des Kassenführers sind zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu wählen.

§ 6 Einladung

Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin lädt zur konstituierenden Sitzung des Jugendstadtrates ein und leitet die Wahl des Vorstandes. Danach übernimmt die oder der gewählte Vorsitzende die Leitung der Sitzung.

Zu den weiteren Sitzungen des Jugendstadtrates lädt die oder der Vorsitzende unter Mitteilung der aufgestellten vorläufigen Tagesordnung ein. Zuden Sitzungen ist auch ein Vertreter oder eine Vertreterin der Verwaltung des Jugendamtes einzuladen.

Zwischen der Einladung und dem Sitzungstermin sollen mindestens zwei Wochen liegen, die Einladungsfrist darf 1 Kalenderwoche nicht unterschreiten.

Stellen mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder des Jugendstadtrates schriftlich einen Antrag, eine Dringlichkeitssitzung durchzuführen, so hat die oder der Vorsitzende innerhalb von 5 Arbeitstagen zu einer Sitzung einzuladen.

§ 7 Tagesordnung

Jedes Mitglied des Jugendstadtrates kann für die Tagesordnung Anträge stellen.

Der oder die Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung zusammen. Zu Beginn einer jeden Sitzung wird vom Jugendstadtrat anhand der vorläufigen Tagesordnung die endgültige Tagesordnung beschlossen. Dabei kann die mitgeteilte vorläufige Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

Anträge von Kindern und Jugendlichen, die dem Jugendstadtrat nicht angehören, können durch Beschluss des Jugendstadtrates ebenfalls auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht wurden.

§ 8 Sitzungsleitung

Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Vor Eintritt in die Tagesordnung sind form- und fristgerechte Einladung und Beschlussfähigkeit zu prüfen.

Er oder sie erteilt den Mitgliedern des Jugendstadtrates das Wort zu Redebeiträgen in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgen durch ein deutliches Handzeichen. Der oder die Vorsitzende kann im Interesse einer sachgemäßen Beratung von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen.

Der oder die Vorsitzende hat das Recht, jede Anwesende und jeden Anwesenden im Sitzungsraum zur Ordnung zu rufen, sofern diese oder dieser die Sitzung stört. Nach einem zweimaligen Ordnungsruf, kann der oder die Vorsitzende den oder die Verwarnte/Verwarnten des Raumes verweisen.

§ 9 Niederschrift

Die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Jugendstadtrates sind in einer Niederschrift festzuhalten. Es wird kein Wortprotokoll geführt. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterschreiben. Eine Ablichtung der Niederschrift ist jedem Mitglied des Jugendstadtrates zu Beginn der nächsten Sitzung zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Finanzierung

Zur Finanzierung der Geschäftsausgaben und sonstigen Aktivitäten des Jugendstadtrates sind im Haushalt des Jugendamtes Mittel auszuweisen, die vom Jugendstadtrat im Einvernehmen mit der Verwaltung des Jugendamtes verwaltet werden.

§ 11 Schlussbestimmung

Der Jugendstadtrat kann im Einvernehmen mit der Verwaltung des Jugendamtes in einer Geschäftsordnung weitere Einzelheiten seiner Tätigkeit regeln.

Soweit diese Satzung keine anders lautende Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz und die Geschäftsordnung des Stadtrates analog anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendstadtrates vom 06.09.2000 außer Kraft.

Pirmasens, den 02.04.2004 gez. Dr. Matheis, Oberbürgermeister der Stadt Pirmasens